Videoüberwachung – Gesetzesgrundlagen
Videoüberwachung in Banken, Kaufhäusern, im öffentlichen Nahverkehr, in Gewerbe und Industrie gehört inzwischen zum Alltag. Teilweise, wie zum Beispiel bei Banken oder Spielhallen, ist sie sogar gesetzlich vorgeschrieben. In anderen Fällen dient sie der Abschreckung von Dieben, der Sicherheit gefährdeter Anlagen oder ersetzt schlichtweg einen Wachhund in einem Privathaus. Die gesetzlichen Grundlagen der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen wird durch die Datenschutzgesetze der Länder beziehungsweise durch das Bundesdatenschutzgesetz §6 geregelt. Das letztgenannte Bundesgesetz tritt nur dann in Erscheinung, wenn die Landesgesetze bestimmte Sachverhalte nur unzureichend regeln. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können mit einem Bußgeld belegt werden, allerdings ist dessen Höhe nicht definiert.
Videoüberwachung und Datenschutz
Die Absichten des Gesetzgebers liegen darin, den Nutzer von Videoüberwachung zu Datensparsamkeit zu zwingen. Die Überwachung soll nicht allgemein, sondern mit einem definierten Zweck vorgenommen werden. Um ein Beispiel für Datensparsamkeit zu nennen: Die Kameras, etwa auf dem Gelände eines Reparaturbetriebes für Lastkraftwagen, werden erst angeschaltet, wenn Kunden und Mitarbeiter den Bereich verlassen haben. Und die Kameras sind durch Bewegungsmelder gesteuert, machen also erst dann Aufnahmen, wenn sich auf dem Gelände etwas regt. Grundsätzlich lassen sich die Bausteine der Videoüberwachung in Aufnahmegeräte, schlichter gesagt Kameras, in die Verbindungsinstallationen und in die Wiedergabe- oder Aufzeichnungsgeräte unterteilen. In dieser technischen Hinsicht gibt es kaum Unterschiede zwischen der Videoüberwachung am Eingang eines Einfamilienhauses und der Überwachungseinrichtung innerhalb eines High-Tech-Unternehmens.
Die Ausrüstung zur Videoüberwachung
Die Wahl der Kamera hängt von Einsatzort und Einsatzzweck ab. Die Palette reicht von preiswerteren Geräten für den Innenbereich bis zu wetterfesten, vandalismusgeschützten und schwenkbaren Nachtsichtkameras, die auch noch beweissichere Bilder liefern, wenn das menschliche Auge die Orientierung längst an die tastenden Hände abgeben muss. Infrarot-Technik hilft hier, die Dunkelheit zu durchdringen, wobei die Reichweiten zwischen 20 m und 50 m liegen. Aufwändige Elektronik sorgt dafür, dass beispielsweise Nummernschilder erkennbar bleiben oder dass unter ungünstigen Gegenlicht-Bedingungen - etwa aufgeblendete Autoscheinwerfer - die Kamera mehr abliefert als einen blendend weißen Fleck. Je nach Kameraausstattung lassen sich "Wächertouren" programmieren. Die Kamera richtet sich also selbstständig für den vorbestimmten Zeitraum in eine bestimmte Richtung und erweitert auf diese Weise das Überwachungsfeld. Eine weitere Frage ist, ob die Kamera sichtbar sein soll, um potenziellen Bösewichtern einen Anstoß in Richtung gutes Benehmen zu geben oder ob die Videoüberwachung möglichst dezent stattfinden soll, um beispielsweise das Wohlbefinden der Kundschaft in einem Verkaufsraum nicht zu mindern. In diesem Fall können die Videokameras praktisch unsichtbar in den Rauchmelder unter der Decke integriert werden. Wichtig, unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes: Die Kameras müssen den UVV-Richtlinien entsprechen (UVV bedeutet Unfall-Verhütungs-Vorschriften) und mit dem BGV-Prüfzertifikat versehen sein. Im Zweifelsfall lohnt ein Gespräch mit dem Versicherungsagenten. Nicht immer gibt es die Möglichkeit, die Kamera mit der notwendigen Verkabelung zu versehen. Vor allem in Innenräumen sind Kabel störend. Funkkameras bieten sich als Abhilfe an, je nach Bedingungen kann die Reichweite der Funksignale in Gebäuden zwischen 20 m und 50 m betragen, im Freien sind bis zu 100 m Übertragungsweite möglich. Bis zu vier Funkkameras können an ein Aufzeichnungsgerät angeschlossen werden. Damit wäre auch schon so ziemlich alles über die Verbindungsinstallationen gesagt - Kabel, die mitgeliefert und einfach eingesteckt werden oder Funksignale. Als Aufzeichnungsgeräte dienen Festplattenrekorder. Da es keinen Sinn ergibt, den Anblick eines nächtlichen Garagenhofes stundenlang zu filmen und aufzuzeichnen, beginnen die Rekorder ihre Arbeit erst dann, wenn ein Bewegungsmelder Aktivität signalisiert. Dieser Bewegungsmelder kann an der Kamera selbst oder irgendwo im Gelände, logischerweise im Blickfeld der Videoüberwachung, untergebracht sein. Auf diese Weise reicht der Speicherplatz der Festplatte für einige tausend Stunden. Und was ist mit den Szenen aus den Kriminalfilmen, in denen uniformiertes Sicherheitspersonal vor einer Wand mit Monitoren sitzt? Auch das ist natürlich möglich, je nach Ausführung werden vier Bilder von vier Kameras gleichzeitig auf den Monitor geworfen. Gibt es Aktivität, beginnt die Aufzeichnung, springt die Übertragung der betreffenden Kamera automatisch in den Vollbildmodus um. Per Internet, passwortgeschützt, können Live-Bilder der Kamera angeschaut werden. So sieht man, ob Tante Agathe schon vor der Haustür wartet, Junior den Schnuller ausgespuckt hat und bald nach seinem Fläschchen verlangt oder ob Fiffi sich in Abwesenheit von Frauchen über die Sofakissen hermacht.
Veröffentlicht: 29.11.2008